Verbrennen von Gartenabfällen
Wir möchten an dieser Stelle auf einen Auszug der Gemeindehomepage verweisen:
"Das Verbrennen von Abfällen jedweder Art stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar.
Seit Aufhebung der „Pflanzen-Abfall-Verordnung“ im Jahr 2003 ist das Verbrennen von Kleingartenabfällen verboten. Die gemeindliche Abfallsatzung bietet die Möglichkeit, dass sämtliche Abfallarten über den Rest-, Bio- Sperr-, und Verpackungsmüll im sog. Holsystem entsorgt werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, alle anderen Abfälle, die davon nicht erfasst werden, oder auch größere Mengen beim ELC in Horm anzuliefern. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist jeglicher Abfall als verwertbar anzusehen.
Neben der Umweltbelastung sowie der eigenen Gefährdung durch Einatmen von Rauchgasen sind auch Nachbarn durch abziehenden Rauch belästigt, weil sich z. B. die Windrichtung unabsehbar ändert.
Das sich anschließende Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für alle Beteiligten mit viel Ärger verbunden. Nutzen Sie daher die legalen Entsorgungswege."
(Quelle: http://www.huertgenwald.de/de/rathaus-buergerservice/feuerwehr/)
Denken Sie daran, dass gerade bei sommerlichen Wetterlagen und Waldbrandgefahr die Sensibilität ihrer Mitmenschen entsprechend ist. Durch Funken- und Partikelflug kann schnell ein Wald- oder Flächenbrand ausgelöst werden. Die Kosten hierfür werden natürlich auch dem Verursacher auferlegt.
Handeln Sie bitte bedacht.
Weitere Tipps zur Entsorgung von Gartenabfällen und drohende Strafen bei falscher Entsorgung sind auf den Seiten von Bußgeldkatalog.org zu finden: https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-gartenabfaelle/